WITERA GmbH
 


Zertifikate und Mitgliedschaften

 

 

 

// SCC-P-Zertifizierung

 

 

 

 


Die WITERA GmbH ist SCC-P zertifiziert.

Das uneingeschränkte Zertifikat belegt, dass das Sicherheitsmanagementsystem der Witera GmbH dem Regelwerk "Sicherheits Certifikat Contraktoren" (SCC), Version 2011, entspricht.   

Die Zertifizierung ist gültig für Sanierung, Abbruch und Rückbau von Gebäuden und Industrieanlagen sowie die Sanierung verunreinigter Böden und ist gültig bis zum 08.06.2026.  





// RAL Gütezeichen



Der Witera GmbH wurde das RAL Gütezeichen für Abbrucharbeiten verliehen. Das Gütezeichen beinhaltet Abbrucharbeiten der Kategorie HA 2 und ist gültig bis zum 31.12.2024.



 


// Präqualifizierungsbestätigung

 


Die Deutsche Gesellschaft für Qualifizierung und Bewertung mbH bestätigt, dass die WITERA GmbH für die folgenden Leistungsbereiche präqualifiziert ist:

  • 511-01 Rückbau-, Verwertungs- und Entsorgungsarbeiten
  • 511-07 Asbestsanierungsarbeiten

Die WITERA GmbH ist bereits seit 2008 DQB-präqualifiziert.





 

 

 


// Überwachungszertifikat Entsorgungsfachbetrieb





Die WITERA GmbH ist Inhaberin des Überwachungszertifikates Entsorgungsfachbetrieb und ist damit berechtigt zum Führen des Überwachungszeichens gem. §52 Abs. l, 2 KrW-/AbfG LV.m. §15 EfbV.

Das Zertifikat hat eine Gültigkeit bis zum 28.04.2025.

 




 

 // Arbeitsschutz mit System


Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) bescheinigt der WITERA GmbH, alle Anforderungen an einen systematischen und wirksamen Arbeitsschutz nach NLF / ILO-OSH 2001 zu erfüllen.

Das aktuelle Zertifikat ist bis zum 10.10.2026 gültig.






// DA Deutscher Abbruchverband e.V.


Die WITERA GmbH ist Mitglied im DA Deutscher Abbruchverband e.V.





 

 

 




 // Baustoff Recycling Bayern e.V.


Die WITERA GmbH ist Mitglied im Baustoff-Recycling Bayern e.V. und setzt sich damit für eine nachhaltige Rohstoffsicherung ein.

 





 


 


                                                     


 






 

 

 






// Zulassung nach § 8 Abs. 8 i.V. m. Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4 GefStoffV